Haus- und Badeordnung für das Hallenbad und den Badepark der Stadt Wörth am Rhein

Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Hallenbades und des Badeparks der Stadt Wörth am Rhein einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

  1. Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

  2. Das Personal oder weitere Beauftragte der Bäder üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- undBadeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Widersetzungen ziehen Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Werk-/ Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

  3. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen derSicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

  4. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

  5. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung  des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach der Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Entgelte

  1. Die Öffnungszeiten und die gültigen Entgelte werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar. Im Badepark kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.

  2. Eingangsschluss ist 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Badezone/das Saunabad ist  20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

  3. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

  4. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb (z.B. Kurse, Veranstaltungen, Schul- und Vereinsschwimmen, Überfüllung, Notfälle) besteht kein Anspruch auf Entgeltminderung oder -erstattung. 

  5. Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. 

  6. Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zutrittsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren

§ 4 Zutritt

  1. Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich während den Öffnungszeiten jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

  2. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Eine Einzeleintrittskarte gilt ausschließlich am Tag der Abgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch des Bades.

  3. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper (z.B. Armband) zu tragen, bei Wegen in den Bädern bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

  4. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.

  5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können oder sich sogar gefährden (z. B. Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen sowie Herz-Kreislauferkrankungen), ist die Nutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

  6. Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
    - die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    - die Tiere mit sich führen,
    - die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

  7. Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zu den Bädern verschaffen und/oder unberechtigt
    kostenpflichtige Leistungen nutzen, z. B. die unbefugte Benutzung von Saisonkarten, werden sofort der Bäder verwiesen. Die unberechtigt genutzte Saisonkarte wird einbehalten.

§ 5 Verhaltensregeln

  1. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der  Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

  2. Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen  Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im  Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.   

  3. In einzelnen Bäderbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung. 

  4. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer  oder deren Begleitperson zu reinigen. 

  5. Nutzern ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien  zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt. 

  6. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht  gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Werkleitung.

  7. Vor der Benutzung der Becken und/oder der Sauna muss eine Körperreinigung vorgenommen  werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt.

  8. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren, die z.B. durch nasse und/oder rutschige Bodenflächen entstehen, durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert. Das Rennen auf den  Beckenumgängen ist zu unterlassen. 

  9. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des  Aufsichtspersonals gestattet. 

  10. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Im Hallenbad ist das Mitbringen von Speisen und Getränken nicht erwünscht. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht  verzehrt werden.

  11. Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden. 

  12. Das Rauchen ist im Hallenbad ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen, im Badepark  nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.   

  13. Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen  behandelt. 

  14. Garderobenschränke und/oder Wertfächer (mit Ausnahme der Vermieteten) stehen dem Nutzer  nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die  Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen  Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

  15. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft  belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das  Personal abgeräumt.  

 

§ 6 Haftung

  1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

  2. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Entgelt beinhalteten, Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeuge. 

  3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Bäder zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. 

  4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. 

  5. Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4 Ziffer 3) der Zutrittsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der Betrag ist in der gültigen Entgeltliste aufgeführt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder, dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. 

  6. Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist der Betreiber nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
    Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Bestimmungen für den Badebetrieb in den Schwimmbädern

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

  2. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher und/oder geeigneter Badebekleidung gestattet.

  3. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. 

  4. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer. 

  5. Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

  6. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. 

  7. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt. 

  8. Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. 

  9. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. 

  10. Im Kleinkindbereich (Spiel- und Wasserflächen) besteht für die verantwortliche Begleitperson der Kinder eine Aufsichtspflicht. 

  11. Bei aufziehenden Gewittern ist das Baden in Freibecken untersagt. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna

§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage

  1. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. 

  2. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z.B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen. 

  3. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

§ 9 Verhalten in der Saunaanlage

  1. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.

  2. Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

  3. Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.

  4. Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden. 

  5. In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen GründenSitzunterlagen/ Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden. 

  6. Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden. 

  7. In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden. 

  8. Badeschuhe dürfen in Sauna und Warmlufträumen nicht getragen werden.

  9. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u.ä. sind unzulässig. 

  10. Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.

  11. In den Ruheräumen, dem Sanarium und der Meditationssauna müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. Geräusche sind möglichst zu vermeiden. 

  12. In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z.B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u.ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.

§ 10 Besondere Hinweise

  1. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.

  2. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche
    Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht. 

  3. Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden. 

  4. An den Becken in der Sauna (u.a. Whirlpool, Fußbecken, Tretbecken, Tauchbecken) ist keine Wasseraufsicht vorhanden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Haus-und Badeordnung tritt am 01.05.2021 in Kraft. Die bisher gültige Fassung für die Bäder der Stadt Wörth am Rhein tritt gleichzeitig außer Kraft.